BSG-Urteil revolutioniert Abrechnung von Rezepturarzneimitteln für Apotheken
Sophia FrankeBSG-Urteil revolutioniert Abrechnung von Rezepturarzneimitteln für Apotheken
Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) setzt neue Maßstäbe für die Abrechnung von Rezepturarzneimitteln durch Apotheken bei den Krankenkassen. Die Entscheidung, die nach dem 31. Dezember 2023 in Kraft getreten ist, legt fest, dass die Abrechnung nun auf der kleinsten notwendigen Packungsgröße und nicht auf der tatsächlich verwendeten Menge basieren muss. Mit dieser Änderung sollen die Preisgestaltung vereinfacht und die Kosten im Herstellungsprozess besser kontrolliert werden.
Das Urteil des Gerichts betrifft sowohl Wirkstoffe als auch Hilfsstoffe und geht damit über fertige Arzneimittel hinaus.
Nach dem neuen System sind Apotheken nicht mehr verpflichtet, größere Packungen aufzuteilen oder kleinere Mengen über Reimporte zu beschaffen. Stattdessen können sie die standardmäßige Packungsgröße in Rechnung stellen – sofern keine gesonderte Vereinbarung mit der Krankenkasse besteht. Diese Neuregelung entfällt die bisherige Pflicht, auf Anfrage einzelner Kassen oder bei Prüfungen Rechnungen für die kleinstmögliche Packung vorzulegen.
Das BSG bestätigte zudem, dass keine vertraglichen Preisvereinbarungen die geltende Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) für die Erstattung außer Kraft setzen können. Dadurch bleibt ein einheitliches Preismodell auf Basis der gelisteten Packungsgrößen erhalten, was die Abrechnung vereinfacht und zur Regulierung der Gesundheitsausgaben beiträgt.
Trotz des Urteils gibt es bisher keine konkreten Aktualisierungen zu Änderungen in der Apothekenpraxis bei der Lagerung oder Bestellung von Wirk- und Hilfsstoffen. Das abstrakte Preismodell bleibt zentraler Bestandteil des neuen Ansatzes und konzentriert sich auf standardisierte Packungsgrößen statt auf den tatsächlichen Verbrauch bei der Rezepturherstellung.
Die Entscheidung vereinfacht die Abrechnung von Rezepturarzneimitteln, indem sie die Kosten an die kleinste erforderliche Packungsgröße knüpft. Apotheken erhalten damit klarere Vorgaben, was den administrativen Aufwand verringert und gleichzeitig die Einhaltung der AMPreisV sichert. Langfristig soll das Urteil mehr Planbarkeit in den Erstattungsprozessen für Apotheken und Krankenkassen schaffen.