Ab Januar: Neue Regelung zur Abgabeverwaltung

Admin User
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Eine Apotheke mit einem vor ihr geparkten Fahrzeug und einem Gebäude in der linken Ecke.

Ab Januar: Neue Regelung zur Abgabeverwaltung

Apotheken in Nordrhein-Westfalen müssen sich bald auf Änderungen bei der Arzneimittelabgabe im Rahmen des Entlassmanagements einstellen. Ab dem 1. Januar 2025 gilt eine neue Regelung, die den gesetzlichen Krankenkassen mehr Flexibilität einräumt – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Bisher waren Apotheken verpflichtet, standardmäßig die kleinste verfügbare Packungsgröße (N1) abzugeben. Doch diese Vorgabe ist nicht immer praxistauglich und führt oft zu Unsicherheiten bei der Wahl der richtigen Packungsgröße. Bei Patienten mit Ersatzkassen ist es bereits möglich, eine größere Packung auszugeben – vorausgesetzt, dies wird korrekt dokumentiert und mit einer speziellen Pharmazentralnummer (PZN) versehen. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen war die Abgabe einer größeren Packung bisher jedoch untersagt.

Ab dem 1. Januar 2025 gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen in Nordrhein-Westfalen eine aktualisierte Regelung. Gemäß dem geänderten Arzneiliefervertrag NRW dürfen Apotheken künftig die kleinste verfügbare Packungsgröße abgeben – selbst wenn diese über der üblichen Standardgröße liegt. Anders als bei Ersatzkassen ist dafür keine spezielle PZN erforderlich. Stattdessen müssen Apotheker einen Vermerk auf dem Rezept oder in der digitalen Patientenakte hinterlegen, der die Entscheidung begründet.

Ziel der Änderung ist es, das Entlassmanagement für die gesetzlichen Kassen in der Region zu vereinfachen. Apotheken sind dann nicht mehr an strenge Packungsgrößen gebunden, sofern sie die Gründe dafür dokumentieren. Die Anpassung könnte Verzögerungen bei der Arzneimittelversorgung verringern und gleichzeitig für mehr Transparenz im Prozess sorgen.