Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen

Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen - Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen
Ein Eilantrag gegen die Räumung des besetzten Lützerath und das Betretungsverbot für den Braunkohletagebau Garzweiler II ist gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Beschwerden der Aktivistinnen und Aktivisten rechtlich nicht haltbar seien. Das Gericht bestätigte damit, dass in diesem Fall das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nicht verletzt worden sei.
Laut Urteil haben die Demonstranten kein Recht, auf dem Gelände des Energiekonzerns RWE zu protestieren – trotz ihres verfassungsmäßig garantierten Rechts auf Versammlungsfreiheit. Die Behörden hatten das Tagebaugebiet klar als Sperrzone ausgewiesen und in der Nähe eine alternative Fläche für Kundgebungen bereitgestellt.
Die Kläger hatten argumentiert, ihr Demonstrationsrecht werde unzulässig eingeschränkt. Das Gericht sah dies jedoch anders: Die Aktivistinnen und Aktivisten hätten ihr Versammlungsrecht auf angrenzenden Flächen ohne Behinderung ausüben können. Der Eilantrag, mit dem die Räumung und das Betretungsverbot aufgehoben werden sollten, wurde als unzulässig abgewiesen. Aus den verfügbaren Unterlagen geht nicht hervor, welche Einzelperson oder Organisation den Antrag auf Abweisung der Klage gestellt hatte. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob das Betretungsverbot für den Tagebau und die Räumung Lützeraths gegen die Rechte der Protestierenden verstoßen. Das Gericht bestätigte jedoch die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen.
Mit dem Urteil bleiben die Räumung von Lützerath und das Betretungsverbot für den Tagebau Garzweiler II bestehen. Den Demonstranten bleibt es unbenommen, in den ausgewiesenen Bereichen außerhalb des RWE-Geländes zu protestieren. Die Entscheidung stärkt das Recht des Unternehmens, den Zutritt zu seinen Betriebsstätten zu regeln.

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